Einwilligung zur Speicherung personenbezogener Daten
In Bezug auf die Einwilligung zur Speicherung von personenbezogenen Daten ist nach Art. 7 Eg. 32 des DSG-VO folgendes festgelegt: Zunächst müssen Einwilligugngen natürlich von anderen Sachverhalten leicht, verständlich und sprachlich klar zu unterscheiden sein. Diese Einwilligung muss durch eindeutige, freiwillige, konkrete und unmissverständliche Handlungen erfolgen, sowie nachweisbar sein. Die Einwilligung muss pro Verwendungszweck einzeln erfolgen und dem Datensubjekt muss bewusst sein, welche Einwilligungsreichweite/-vorgang er da gerade zustimmt. Ebenfalls muss ihm die verantwortliche Stelle und der Verwendungszweck für seine Daten klar sein. Zuletzt ist natürlich wichtig, dass der Erklärenden eine diskriminierungsfreie Wahlmöglichkeit hat. Wird es dadurch einfacher? Durch die neuen Bedingungen für Einwilligungen wird es mehr separate und übersichtliche, aber auch redundante Einwilligungen geben.